Wie das BMF den Teilverzicht eines Gesellschaftergeschäftsführers auf seine Pensionszusage beurteilt

Die Pensionszusage ist oft ein zentraler Baustein der Altersvorsorge eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Obwohl sie angesichts der eher niedrigeren Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung lukrativ erscheint, birgt sie einige gewichtige Nachteile.

So hat sich gezeigt, dass die Rückdeckungsversicherung, die eine Kapitalgesellschaft abschließt, um die Pension zu finanzieren, oft bei weitem nicht ihren Zweck erfüllt. Bei der GmbH sind dann nicht genügend Mittel vorhanden, um die Pensionsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers zu bedienen. Darüber hinaus ist eine mittelständische Kapitalgesellschaft, die ihrem Geschäftsführer eine Pension zugesagt hat, nahezu unverkäuflich. Denn ein Käufer hat natürlich keinerlei Interesse daran, dem ehemaligen Gesellschafter auf Lebzeiten horrende Pensionen zu zahlen, die er noch nicht einmal ausreichend aus der Rückdeckungsversicherung finanzieren kann.

Deshalb haben mittelständische Kapitalgesellschaften in der jüngeren Vergangenheit intensiv nach Mitteln und Wegen gesucht, sich von ihrer Pensionslast zu befreien. Ein einfacher Verzicht auf die Pension ist allerdings schwierig, weil er bei der GmbH eine sehr hohe Steuerlast auslösen würde, da die Pensionsrückstellung gegen Ertrag aufgelöst werden müsste. Des Weiteren würde der Gesellschafter-Geschäftsführer mit hoher Einkommensteuer belastet (bzw. Lohnsteuer bei der Kapitalgesellschaft). Der Verzicht stellt nämlich eine Verfügung über die Pension dar, über die man aber nur verfügen kann, wenn sie einem vorher – zumindest für eine logische Sekunde – zugeflossen ist. Ergo müsste der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pension in voller Höhe lohnversteuern.

Um diesen Rechtsfolgen aus dem Weg zu gehen, wurde für einen Teilverzicht geworben: den Verzicht auf zukünftig zu erdienende Ansprüche (future service). Nach einer langen Zeit des Argwohns sieht sich das Bundesfinanzministerium nun bereit, seine Meinung über den vollständigen und partiellen Verzicht in einem Schreiben offenzulegen. Dieses enthält neben den bereits erwarteten Aussagen eine Vereinfachung für die Ermittlung des Barwerts bei einem Teilverzicht, für die es auch ein nachvollziehbares Beispiel anbietet. Bei Interesse stellen wir, die Steuerberater Köln Ihnen dieses gern vor.

Vorsteuervergütung: Was gefährdet die Erstattung im Ausland gezahlter Vorsteuerbeträge

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Verfahren der Daimler AG gegen die schwedische Finanzverwaltung Stellung genommen. Die Daimler AG testet in Schweden Kraftfahrzeuge unter winterlichen Bedingungen. Sie tätigt dort selbst keine Umsätze, nimmt jedoch Leistungen von schwedischen Unternehmen in Anspruch.

Beispiel: Das deutsche Personal muss für den Testzeitraum in schwedischen Hotels untergebracht werden. In den Rechnungen der Hotels ist Umsatzsteuer enthalten, die gewöhnlich im Inland (hier: in Schweden) als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen werden kann. Der Grundsatz der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer gilt in der ganzen EU.

Sofern ein Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Ausgangsumsätze tätigt, kann er dort auch keine Vorsteuer aus seinen Eingangsumsätzen abziehen. Die Vorsteuer wird ihm dann im sogenannten Vorsteuervergütungsverfahren durch den anderen Mitgliedstaat erstattet. Im Beispiel kann sich das deutsche Unternehmen die Vorsteuer aus den Hotelrechnungen also im Vergütungsverfahren von der schwedischen Finanzverwaltung erstatten lassen, wenn es dort keine Umsätze tätigt.

Die schwedische Finanzbehörde verweigerte der Daimler AG die Erstattung mit der Begründung, dass die AG in Schweden eine feste Niederlassung unterhält. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob eine feste Niederlassung besteht. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist nur dann unzulässig, wenn das Unternehmen Umsätze im anderen Land tätigt. Denn dann muss es sich dort steuerlich registrieren lassen und Steuern zahlen.

Hinweis: Die Vorsteuervergütung ist ein Prinzip, das weltweit gültig ist. Viele Staaten – nicht alle – erstatten ausländischen Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer bzw. deren “ausländische Verwandte” – beispielsweise die sales tax in den USA. Fragen Sie uns, die Steuerberater Köln von BVNT.

Grunderwerbsteuer: Übertragung auf eine Personengesellschaft

Die Grunderwerbsteuer ist eine sogenannte Verkehrsteuer. Das bedeutet, dass sie bei jeder Grundstücksübertragung anfällt. Den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer können die einzelnen Bundesländer selbständig festlegen. In jüngster Vergangenheit wurde er von vielen Bundesländern spürbar erhöht: In Nordrhein-Westfalen ist er beispielsweise von 3,5 % auf 5 % gestiegen.

Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) ausführlich zu Grundstücksübertragungen auf Personengesellschaften (z.B. auf offene Handelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts) Stellung genommen. Insbesondere ging es ihr dabei um die Steuervergünstigungen und darum, wann diese vesagt werden.

Beispiel: Der Grundstückseigentümer G überträgt ein Grundstück auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der er selbst zu 40 % beteiligt ist. Für die Übertragung ist Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Allerdings sieht das Gesetz für diesen Fall eine Steuervergünstigung vor: In Höhe der Beteiligung des ursprünglichen Grundstückseigentümers G (40 %) wird die Steuer nicht erhoben. Die Vergünstigung entfällt jedoch, wenn sich der Anteil von G an der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert oder ganz wegfällt.

Hinweis:  Planen Sie eine Grundstücksübertragung von einer oder auf eine Gesamthand (z.B. Kommandit-, offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sprechen Sie uns, die Steuerberater Köln bitte an. Dann prüfen wir gern für Sie, ob die Bestimmungen der OFD-Verfügung auf Ihren Fall Anwendung finden.

Steuertermine im März 2013

11.03. Umsatzsteuer* Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer** Solidaritätszuschlag** Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2013. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2013; ** für das I. Quartal 2013]

Bei Fragen, einfach melden bei den Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern Köln von BVNT.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zwei aktuelle Urteile desselben Finanzgerichts (FG) haben ganz unterschiedliche Ergebnisse, was die Zubereitung und das Servieren des täglichen (Mittag-)Essens in einem Wohnstift anbelangt: Nach der einen Entscheidung kann dieser Service eine haushaltsnahe Dienstleistung sein und der Heimbewohner eine Steuerermäßigung von 20 % seiner Aufwendungen – höchstens 4.000 EUR im Jahr – beantragen, nach der anderen nicht. Denn es ist zwar unstrittig, dass ein Bewohner einen eigenen Haushalt im Wohnstift führen kann, nicht aber, ob der Service als in seinem Haushalt erbracht angesehen wird. Grundsätzlich sind nämlich nur solche Dienstleistungen begünstigt, die im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden (zu dem neben der Wohnung auch der Grund und Boden gehört).

Ausgehend davon ist das Servieren der Mahlzeiten im Speisesaal eines Wohnstifts nach Auffassung des Dritten Senats des FG Baden-Württemberg  begünstigt, weil es auf einer Gemeinschaftsfläche erfolgt, die dem Bewohner zuzurechnen ist. Auch hinsichtlich der Zubereitung in der Küche des Wohnheims liegt eine Dienstleistung im Haushalt vor, wenn der Bewohner laut Wohnstiftvertrag Anspruch darauf hat, dass das Essen in der hauseigenen Küche zubereitet wird. Denn damit verpflichtet sich der Betreiber des Wohnstifts, die Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement zu erbringen.

Nach dem Urteil des Sechsten Senats sind die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens im Wohnstift dagegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Anerkennung der Aufwendungen scheiterte in diesem Streitfall daran, dass die Leistungen als nicht im Haushalt der Heimbewohnerin erbracht betrachtet wurden. Denn das Mittagessen wurde in solchen Räumen zubereitet bzw. serviert, zu denen den Bewohnern der Zutritt grundsätzlich verboten (Küche) bzw. nur zu den Essenszeiten oder auf Einladung erlaubt war (Speisesaal).

Aufgrund dieser genau entgegengesetzten Meinungen wurde die Revision zugelassen.

Für Fragen stehen wir, die Steuerberater Köln von BVNT gerne zur Verfügung.

Gemischt genutzter Gegenstand: Zuordnungsentscheidung bis zum 31.05.2013 dokumentieren

Vermutlich können auch Sie – wie die Mehrzahl der Unternehmer – für unternehmerisch genutzte Gegenstände einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenstand nur teils unternehmerisch und teils auch privat gebraucht wird (gemischt genutzter Gegenstand).

Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Pkw für 59.500 EUR. Er nutzt das Fahrzeug zu 40 % für seine Schreinerei. Die restlichen 60 % fährt er es privat.

Obwohl die unternehmerische Nutzung bei weniger als der Hälfte der Gesamtnutzung liegt, kann der Unternehmer das Fahrzeug seinem Unternehmensvermögen zuordnen und damit den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen. Da er ein Wahlrecht hat, kann er den Pkw aber genauso gut auch im Privatvermögen belassen.

Dieses Wahlrecht müssen Sie zum Lieferzeitpunkt des zur gemischten Nutzung bestimmten Gegenstands ausüben. Da Sie die Entscheidung intern für Ihr Unternehmen treffen, müssen Sie sie auch nach außen dokumentieren. Im Regelfall wird die Entscheidung nach außen gegenüber dem Finanzamt dokumentiert, indem man den vollen Vorsteuerabzug aus dem gemischt genutzten Gegenstand geltend macht.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die letzte Frist für diese Dokumentation der 31.05. desjenigen Jahres ist, das auf das Besteuerungsjahr folgt. Eine Zuordnungsentscheidung aus dem Jahr 2012 müssen Sie daher spätestens bis 31.05.2013 gegenüber dem Finanzamt dokumentieren.

Hinweis: Die Entscheidung, einen gemischt genutzten Gegenstand dem Unternehmensvermögen voll zuzuordnen, müssen Sie schon bei der Lieferung getroffen haben. Die genannte Frist gilt nur für die späteste Dokumentation nach außen.

Wenden Sie sich doch bei Fragen einfach an uns, die Steuerberater Köln

Bewirtungskosten: Ohne Rechnung geht (fast) nichts!

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % der angemessenen Kosten steuerlich abziehbar. Das Einkommensteuergesetz formuliert für den Betriebsausgabenabzug zwei Nachweiserfordernisse:

  1. Der Unternehmer muss die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Kosten nachweisen, indem er schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen macht (Eigenbeleg).
  2. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist vorzulegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich untersucht, in welchem Verhältnis diese beiden Nachweiserfordernisse zueinander stehen, und festgestellt, dass bei einer Bewirtung in einer Gaststätte allein das zweite Nachweiserfordernis zu beachten ist. Eigenbelege (selbstgefertigte Quittungen) können nicht akzeptiert werden; vielmehr ist für den Betriebsausgabenabzug eine Rechnung über die Bewirtung vorzulegen. Der BFH hat erklärt, dass die vereinfachten Aufzeichnungspflichten (Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung) nur zulässig sind, wenn sich die übrigen Angaben (Ort und Tag der Bewirtung, sowie Höhe der Aufwendungen) aus der Rechnung ergeben.

Hinweis: Somit können letztlich nur Bewirtungen außerhalb von Gaststätten (z.B. in den eigenen vier Wänden) mit Eigenbelegen nachgewiesen werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich doch an uns, die Steuerberater Köln.

Steuerschulden des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer

Wie die Bezeichnung “Gesamtrechtsnachfolger” bereits vermuten lässt, kann sich der Erbe nicht nur in Teilen für eine Erbschaft entscheiden, beispielsweise indem er nur die wertvollen Besitztümer des Verstorbenen beansprucht. Vielmehr muss er das Vermögen des Erblassers als Ganzes annehmen, also inklusive der bestehenden Schulden. Auch die persönlichen Steuerschulden des Verstorbenen gehen auf den Erben über. Zum Glück erlaubt ihm das Erbschaftsteuerrecht aber, die vom Erblasser herrührenden Schulden als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen.

Hinweis: Der steuerpflichtige Erwerb ist die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, auf die der jeweils geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass als Nachlassverbindlichkeit nicht nur die Steuerschulden abgezogen werden dürfen, die am Todestag bereits rechtlich entstanden  sind, sondern auch solche, die der Verstorbene bereits “erarbeitet” hat, die aber erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen.

Im Urteilsfall war ein vermögender Mann im Jahr 2004 verstorben. Sein Einkommensteuerbescheid für 2004 ergab eine Abschlusszahlung in Millionenhöhe. Die Tochter wollte als Erbin nun vor dem BFH erreichen, dass die (von ihr getragene) Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit anerkannt wird. Das Problem dabei: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entsteht – vorliegend also mit Ablauf des 31.12.2004.

Der BFH gab der Tochter recht. Ein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass die Schuld vom Erblasser “herrührt”. Schon aus diesem Begriff leitete der BFH ab, dass die Verbindlichkeit zum Todestag noch nicht unbedingt entstanden sein muss. Maßgebend ist vielmehr, dass der Erblasser selbst noch einen steuerrelevanten Tatbestand verwirklicht hat, zum Beispiel indem er bestimmte Einkünfte erwirtschaftet hat.

Melden Sie sich bei uns, den Steuerberater Köln von bvnt, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe

Die Finanzämter erkennen die Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR pro Quartal zwar als außergewöhnliche Belastung an, dies ist für die Versicherten häufig aber nur ein schwacher Trost, weil sich die Gebühren wegen der zumutbaren Belastung meist steuerlich überhaupt nicht auswirken.

Hinweis: Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, bis zu dessen Höhe Krankheitskosten nicht vom Finanzamt mitgetragen werden. Dessen Höhe richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte.

Eheleute aus Baden-Württemberg wollten sich mit dieser Kostenkappung nicht zufriedengeben. Sie zogen bis vor den Bundesfinanzhof und wollten ihre gezahlten Praxisgebühren ungekürzt als Sonderausgaben berücksichtigt wissen. Die Bundesrichter urteilten jedoch, dass die Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar ist. Der Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen setzt voraus, dass eine Zahlung geleistet wird, um einen Versicherungsschutz zu erlangen – die Zahlung muss also letztlich der Vorsorge dienen. Die Praxisgebühr erfüllt diese Voraussetzung nicht. Denn bei ihr handelt es sich um eine Form der Selbstbeteiligung, für die ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Gesetzlich Versicherte müssen sich nun wohl mit der ungünstigen Einordnung der Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung abfinden. Um die Hürde der zumutbaren Belastung zu überspringen, sollten sie außergewöhnliche Belastungen aber möglichst zusammengeballt in einem Jahr “produzieren”. Krankheitskosten sind zwar häufig nicht planbar, dennoch können Jahre mit ohnehin hohen außergewöhnlichen Belastungen gezielt genutzt werden, um darin weitere abziehbare Ausgaben zu platzieren (z.B. Kauf einer Brille, Vorsorge- und Routineuntersuchungen).

Gerne stehen wir, die Steuerberater von bvnt, Köln gerne zur Verfügung.

Abgabezeitpunkt der Steuererklärung: Eine hohe Nachzahlung kann die Frist verkürzen

Ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid der letzen Veranlagung eine hohe Abschlusszahlung, sind Finanzbeamte gehalten, die Steuererklärungen mit einer angemessenen Frist für einen Termin vor Ablauf der allgemein verlängerten Abgabefristen anzufordern. Dabei kann eine Abschlusszahlung bei der Einkommensteuer auch die frühzeitige Abgabe der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung auslösen.

Grundsätzlich wird der Abgabetermin von Ende Mai bis zum 31.12. verlängert, wenn Sie einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschalten. Es bleibt dem Finanzamt aber vorbehalten, die Erklärungen schon vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern – insbesondere dann, wenn es um eine Abschlusszahlung ab 15.000 EUR aufwärts geht. Ihre Aufforderung muss die Behörde dabei hinreichend klar und nachprüfbar darlegen und beispielsweise auf die aus der Veranlagung resultierende hohe Abschlusszahlung hinweisen.

Das ist aber kein Freibrief, denn sonst könnten die Finanzbehörden für alle Personen und Unternehmen, auf die diese Merkmale zutreffen, trotz steuerlicher Beratung verkürzte Erklärungsfristen anordnen. Und die grundsätzliche Rechtmäßigkeit einer Anforderung erlaubt es den Beamten überdies nicht, ohne weiteres auch die Steuererklärungen für die Folgejahre vorzeitig anzufordern.

Für Rückfragen stehen wir, die Steuerberater Köln von bvnt gerne zur Verfügung

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